Unfall

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Informationen zur Unfallversicherung

 1. Die Geschichte der Unfallversicherung

Die Geschichte der unfallversicherung reicht nahezu ein halbes Jahrtausend zurück. Bereits im Jahr 1541 und somit vor bereits über 460 Jahren konnten hatten englische Schiffseigner die Möglichkeit, Ihre Kapitäne gegen die Gefahren und Unwägbarkeiten “der sieben Weltmeere” zu versichern. In den Niederlanden gab es bereits im 17. Jahrhundert eine Reiseunfallversicherung auf den Todesfall. In England enstanden um das Jahr 1700 herum Einrichtungen mit gildeähnlichen Strukturen, wo man sich gegen Seeunfälle versichern konnte, bevor einige Jahre später auch in Deutschland die ersten Gilden gegen Arm- und Beinbruch entstanden.

Am Ende des 19. Jahrhunderts erfolgte die Basislegung für die gesetzliche Unfallversicherung (1871 – Reichshaftpfichtgesetz mit Schadensersatzanspruch von Arbeitnehmern bei schuldhaft verursachtem Arbeitsunfall durch den Arbeitgeber; 1884 – Unfallversicherungsgesetz).

Im Jahr 1948 schließlich wurde der Verband der Haftpflicht-, Unfall-, Rechtschutz- und Kraftversicherer e.V. (kurz HUK-Verband) mit Sitz in Hamburg gegründet, welcher bis heute besteht und dem die meisten der rund 130 Unfallversicherer in Deutschland angehören.

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2. Definition des Unfallbegriffes

Teilweise werden in der Umgangssprache auch Ereignisse als Unfall bezeichnet, die diesen Begriff im Sinne der privaten Unfallversicherung nicht tragen dürf(t)en. Die genaue Definition des Unfallbegriffes findet sich in § 1 III AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) und lautet:

“Ein Unfall liegt vor, wenn der Versichrte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.”

Somit besteht der Unfalbegriff aus fünf Merkmalen:

-“plötzlich” >>> unerwartet, unvorhersehbar, unentrinnbar)

-“von außen auf den Körper wirkend”  >>> z.B. Mensch (Schlägerei), Gegenstand (Bratpfanne), chemisch (Gas), elektrisch oder thermisch sowie Eigenbewegungungen (z.B. Schnittverletzung beim Spargel- oder Kartoffelschälen)

– “Ereignis” >>> Schlag, Stoß, Sturz, Fehlverhalten beim Autofahren (meschliches handeln) oder Feuer, Glatteis, Blitzschlag (Naturereignis)

– “unfreiwillig” >>> z.B. Selbstmord oder Selbstverstümmelung sind vorsätzlich und erfüllen somit icht den Tatbestand der Unfreiwilligkeit; hingegen werden Schädigungen der Gesundheit bei Menschenrettung oder Notwehr als “unfreiwillig” angesehen, ebenso besteht Versicherungsschutz bei (grob) fahrlässigen Handlungsweisen.

– “Erleiden einer Gesundheitsschädigung” >>> körperliche Unversehrtheit muss beeinträchtigt sein, wobei krankhafte Störungen als Folge psychischer Reaktionen – z.B. Schock,  Aufregung, Ärger – nicht dazu gehören, egal durch was sie verursacht wurden

VZZ – Verrenkungen, Zerrungen sowie Zerreißungen an Gliedmaßen sowie der Wirbelsäule, die durch Kraftanstrengungen hervorgerufen werden sowie Wundinfektionen, bei denen durch einen Unfall bedingt der Ansteckungsstoff in den Körper gelangte, sind Unfällne gleichgestellt.

Schädigungen der Gesundheit durch Strahlen, Infektionskrankheiten (z.B. Malaria oder Flecktyphus) sowie Vergiftungen, die infolge der Einnahme von festen oder flüssigen Stoffen durch den Schlund auftreten, sind nur als Folgen eines Versicherungsfalles versichert.

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3. Ausschlüsse in der Unfallversicherung

Bei der privaten Unfallvesicherung gibt es einige Gefahren, die generell nicht versicherbar sind. Dazu zählen Berufskrankheiten sowie infolge psychischer Einwirkung entstehende bzw. auftretende Krankheiten.

Ferner sind eine ganze Reihe von Unfällen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu gehören Unfälle durch Krieg bzw. kriegerische Handlungen, durch innere Unruher – sofern die unfallversicherte Person auf seiten der Unruhestifter angesiedelt ist, bei vorsätzlicher Ausführung von Straftaten, durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen – z.B. Trunkenheit -, durch Schlaganfälle / Krampfanfälle sowie Epilepsi. Ebenso ausgeschlossen sind Unfälle durch die Teilnahme an (illegalen) Kfz-Rennen / Autorennen, die Benutzung von Luftfahrzeugen sowie Unfälle beim Fallschirmsprigen.

Bedingt durch den harten Wettbewerb auf dem Versicherungsmarkt, auch im Bereich der privaten Unfallversicherungen, können je nach Versicherungsgesellschaft die ein oder anderen grundsätzlichen Versicherungsausschlüsse mitversichert sein.

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4. Versicherbare Personen in der privaten Unfallversicherung

Um sich gegen die finanziellen Folgen eines Unfalles abzusichern, wird allen Altersgruppen grundsätzlich die Möglichkeit geboten, eine private Unfallversicherung von Geburt an für sich bzw. die kinder abzuschließen. Es gibt jedeoch einige wenige Ausnahmen bei den unfall-versicherbaren Personen, dazu zählen dauernd Pflegebedürftige sowie an Geisteskrankheiten leidende Menschen / Personen. Der Begriff “dauende Pflegebedürftigkeit” ist dabei laut Definition so zu deuten, dass zum Beispiel Waschen, Anziehen Essen usw. – also die Verrichtung von Tätigkeiten des täglichen Lebens überwiegend der Hilfe benötigen. Sollte die Geisteskrankheit oder Pflegebedürftigkeit während der Vertragslaufzeit der Unfallversicherung und vor einem Leistungsfall eintreten, so erlischt die Unfallsicherung bzw. der Unfallversicherungsschutz.

Darüber hinaus können einschränkende Unfallversicherungsbedingungen vereinbart werden, wenn bei versicherten Personen körperliche oder sonstige Gebrechen sowie Krankheiten bestehen, die Verschlimmerungen oder Rückfalle bei Eintritt eines Unfallgeschehnisses erwarten lassen.

Kinderunfallversicherung – Für Kinder besteht von Geburt an bis zum Alter von vierzehn Jahren eine Aufnahmefähigkeit in die sogenannte Kinderunfallversicherung, welche dann zum jeweils vereinbarten Versicherungsbeitrag bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr fortgeführt wird, bevor er in den Normaltarif / Erwachsenentarif umgestellt wird.

Senioren, also Rentner und Pensionäre können Neuabschlüsse ab einem Alter von 60 /65 Jahren (ja nach Versicherungsgesellschaft) oftmals nur mit Beitragszuschlag beziehungsweise mit Leistungseinschränkungen abschliessen. im Invaliditätsfall folgt in der regel eine Unfall-Rentenzahlung statt eines Einmalbetrages. In den vergangenen Jahren gehen die Versicherungsunternehmen mehr und mehr dazu über, immer umfassendere und speziell auf die immer älter und länger mobil werdenden  Senioren  zugeschnittene Unfallversicherungen zu kreieren, die eine Reihe von altersgerchten leistungen bzw. Leistungsbausteinen / – paketen enthalten.

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5. Versicherungsleistungen der privaten Unfallversicherung

Grundsätzlich können die Versicherungsleistunge in der privaten Unfallversicherung durch die Vertragspartner frei vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass die Versicherungssummen den wirtschaftlichen Verhältnissen der zu versichernden Person angepasst werden. Um die Leistungen der Unfallversicherung den in der Regel im Laufe der Jahre steigenden wirtschaftlichen Verhältnissen automatisch anzupassen, gibt es die Möglichkeit eine dynamische Unfallversicherung abzuschliessen, bei der Beitrag und Leistung in regelmäßigen Abständen (meist jährlich) um einen bestimmten Prozentsatz ansteigen. Soll keine Dynamik vereinbart werden, ist es umso wichtiger, seine Unfallversicherung regelmäßig (spätestens alle fünf Jahre) einer Kontrolle (Vergleich) zu unterziehen, um festzustellen, ob Beitrag und Leistung noch angemessen sind!